Grundsätzliches zur Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer. Das bedeutet, dass sie bei Erwerbsvorgängen anfällt und – wie der Name bereits vermuten lässt – geht es dabei um Erwerbe von Grundstücken (samt der darauf befindlichen Gebäude). Neben Grundstücken können auch Grundstücksteile und Erbbaurechte Gegenstand der Besteuerung sein. Hingegen sind etwaige miterworbene Inventargegenstände, Maschinen und Ansprüche wie Rücklagen ausgenommen.
Steuerpflichtige Vorgänge
Zu den steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen zählen gemäß § 1 Absatz 1 Grunderwerbsteuergesetz (im Folgenden als GrEStG abgekürzt) unter anderem folgende Rechtsvorgänge, die ein inländisches Grundstück zum Gegenstand haben:
- der Kaufvertrag,
- die Auflassung,
- das Gebot des/der Meistbietenden im Zwangsversteigerungsverfahren,
- bestimmte Vorgänge mit Anspruch auf Abtretung von Rechten (aus Kaufverträgen, auf Übereignung).
Diese Liste ist dabei keineswegs abschließend. Hinzu kommen zum Beispiel noch solche Konstellationen, in den das inländische Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. Falls nämlich Anteile an einer Personen- beziehungsweise Kapitalgesellschaft zu mindestens 95 Prozent innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf einen neuen Erwerber übergehen, dann unterliegt gemäß § 1 Absatz 2a und 3 GrEStG auch ein solcher Sachverhalt der Grunderwerbsteuer.
Bemessungsgrundlage
Gemäß §§ 8, 9 GrEStG stellt grundsätzlich der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die Steuer dar, das sind zum Beispiel:
- bei einem Kauf naturgemäß der Kaufpreis (inklusive eventueller weiterer Nutzungen und Leistungen);
- bei einem Tauschvorgang die Tauschleistung (ebenfalls inklusive weiterer Leistungen).
Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend, die Bemessungsgrundlage in anderen Fällen wie etwa Versteigerungen, Abtretungen und Enteignungen etc. wird in § 9 GrEStG normiert.
Grunderwerbsteuer in Niedersachsen
Obgleich der Steuersatz in § 11 GrEStG mit 3,5 Prozent festgelegt ist, haben die Bundesländer gemäß Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 des Grundgesetzes das Recht, den Steuersatz selbst zu bestimmen. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht, darunter auch Niedersachsen.
Der Grunderwerbsteuersatz in Niedersachsen liegt aktuell bei 5 Prozent. Wenn also beispielsweise ein Grundstück von 100.000 Euro erworben wird, dann wird auf diesen Vorgang eine Grunderwerbsteuer von 5.000 Euro fällig.
Verfahren
Der Vertrag über den Kauf eines Grundstücks wird notariell beurkundet, der Notar hat dem zuständigen Finanzamt sodann eine entsprechende Meldung zu erteilen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Lage des Grundstücks. Nachdem das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen hat, haben die Steuerschuldner einen Monat Zeit zur Zahlung der Grunderwerbsteuer.
Steuerschuldner sind gemäß § 13 GrEStG regelmäßig die an dem Vertrag beteiligten Personen. Es kann jedoch vertraglich auch eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden, sodass zum Beispiel der Erwerber des Grundstücks die anfallende Steuer übernimmt. Solche Aspekte sollten im Rahmen der Ermittlung des notwendigen Finanzbedarfs nicht außen vor gelassen werden.
(Stand: März 2018)