Das Finanzamt erkennt in wenigen Fällen die geltend gemachten Ausgaben als nicht steuermindernd an. Aber sollte sich niemand gefallen lassen. Ein Einspruch ist in diesem Fall genau das Richtige. Denn über die Hälfte der Fälle sind erfolgsversprechend.
Ein Irrtum ist menschlich; auch bei einem Steuerzahler und bei einem Angestelltes des Finanzamtes. Wer bei der Steuererklärung etwas Falsches einträgt, etwas vergisst oder die wichtigsten Belege nicht anfügt, muss sich im Nachhinein nicht über das Ergebnis des Steuerbescheides wundern und enttäuscht sein. Das Ärgernis darüber, wenn der Finanzbeamte einige Ausgaben nicht verrechnet oder anerkannt hat, ist begründet. Aber muss der Ärger denn wirklich sein? Gegen einen Steuerbescheid kann jeder Steuerzahler ein Einspruch einlegen und ihn korrigieren. Das gehört heutzutage zum Alltag, ist unbürokratisch und mit keinen Kosten verbunden. Die Gewinnaussichten für eine Korrektur des Steuerbescheides stehen ziemlich gut.
Laut dem Bundesfinanzministerium haben 3,5 Millionen Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt eingelegt; beinahe 1/5 mehr als im Vergleich zum Vorjahr. Den Steuerbehörden gelang es, über eine Million Einsprüche zu bearbeiten, die sich angestaut hatten. Insgesamt wurden 4,2 Millionen Einsprüche abgearbeitet und 2/3 der Fälle haben zu einer Änderung des Steuerbescheides geführt.
Einspruch innerhalb eines Monats
Wer nach seiner Steuererklärung seinen Steuerbescheid bekommt und darin Fehler – obgleich von eigener Seite oder seitens des Finanzamts – entdeckt, hat einen Monat Zeit, Einspruch zu erheben. Ein Einspruchsverfahren kann jeder Steuerzahler in Anspruch nehmen, die noch nie oder schon mehrmals eine Steuererklärung gemacht und abgegeben haben. Der Steuerzahler muss gleichzeitig mit dem Einspruch eine komplette Steuererklärung mit einreichen. Wenn der Fehler im Detail liegt, ist eine schriftliche Einspruchsbegründung notwendig. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach dem auf dem Steuerbescheid vorzufindenden Datum. Relevant ist, dass der Einspruch vollständig vonstattengeht und jeder Fehler ausführlich erklärt wird. Sofern im Einspruch weitere lückenhafte Fehler vorhanden sind, bekommt der Steuerzahler keine Möglichkeit mehr, weitere Einsprüche einzureichen. Zu dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof 2014 gekommen. Ein weiterer Einspruch ist erst dann zulässig, wenn zuvor eine teilweise Einspruchsentscheidung ergangen ist.
Sogar ein vorsorglicher Einspruch ist empfehlenswert. Eine Einspruchsbegründung muss dennoch rasch nachgereicht werden. Dieser wichtige Schritt ist wichtig, wenn die Frist droht zu verstreichen. Nach dem vorsorglichen Einspruch fordert das Finanzamt im Allgemeinen die Belege und die Begründung ein, die wiederum in einer festgelegten Frist eingereicht werden muss.
Es ist also sinnreich, einen Steuerbescheid nach Erhalt vollständig und gründlich zu überprüfen und dann die Fehler mit einem umfassenden Einspruch bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Sobald die Frist abgelaufen ist oder das Finanzamt bereits eine Entscheidung über den Einspruch getroffen hat, hat der Steuerzahler nur noch die Möglichkeit der Anfechtung des Steuerbescheids vor dem ortsansässigen Gericht. Das hat zur Folge, dass dieser Schritt sehr langwierig und preisintensiv werden kann.
Laut dem Bundesfinanzministerium geschieht es häufig, dass der Steuerzahler erst in dem Einspruchsverfahren eine Steuererklärung abgibt und / oder aktuelle Belege einreicht. Deswegen selten die Klagen gegen das Finanzamt. Im Jahre 2014 führten über 60.000 Einsprüche zu einem langjährigen Gerichtsverfahren. Für eine forensische Anfechtung des Bescheids haben Steuerzahler nach der Abgabe ihrer Steuererklärung im Ganzen vier Jahre Zeit, ehe der Steuerbescheid unwiderruflich rechtläufig und somit unanfechtbar wird.
Ist der Steuerbescheid nur anschaulich ergangen, weil zum Beispiel die höchstrichterlichen Urteile noch nicht vorliegen oder das Finanzamt die Berichtigungen einkalkuliert und den Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk markiert hat. Die Punkte, die mit einem derartigen Vermerk versehen sind, kann jeder Steuerzahler intakt flexibel korrigieren lassen. Auf der anderen Seite ist der Steuerzahler zu Ausbesserungen verpflichtet, wenn seine Angaben falsch angegeben werden. Das Finanzamt verlangt sodann eine Steuernachzahlung nebst Strafzinsen. Wenn sich das Finanzamt irrt, obwohl die Steuererklärung vollumfänglich richtig ausgefüllt war, gibt es keinerlei Korrekturpflicht. Wer die enorm hohe Steuerrückzahlung einbehält und das Finanzamt darauf keine Hinweise gibt, macht sich strafbar und muss wegen der Steuerhinterziehung nicht nur mit Geldbußen rechnen. Die Entscheidung traf der Bundesfinanzhof.