Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Vätern und Müttern für die Erziehungszeiten ihrer Kinder, die vor dem Jahre 1992 geboren sind, eine sogenannte Mütterrente. Bisher war die Besteuerung der Mütterrente nicht klar definiert. Die bisherigen Bestimmungen sahen vor, dass die Mütter und Väter für die Zeiten der Kindererziehung nur jeweilig ein Jahr berücksichtigt wurde. Seit Juli 2014 wird in Hannover und bundesweit das Zusatzjahr anerkannt, um so die Rente für jedes weitere Kind, welches ebenfalls vor 1992 geboren wurde, um 26,39 Euro (im Osten) oder 28,61 Euro (im Westen) zu erhöhen. Hierbei handelt es nicht mehr um eine autarke Rente, sondern um einen Leibrentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf die Frage hin nach der Besteuerung hatte das Finanzministerium von Niedersachsen (Hannover) mit einem Erlass von November 2014 festgelegt, dass die Erhöhung der Rente keine regelmäßige Rentenanpassung braucht, sondern hiervon von einer außerordentlichen Neufestsetzung des Jahresrentenbetrages die Rede ist.
Der Teil der Rente, der steuerfrei ist, soll daher neu berechnet werden. Hintergrund liegt darin, dass im Zusammenhang der nachgelagerten Besteuerung ein Freibetrag für die Rente festgeschrieben wird. Dieser setzt sich aus der Differenz zwischen Jahresrentenbetrag und dem der Besteuerung unterliegenden Rentenanteil zusammen. Die Festschreibung gilt aber erst ab diesem Zeitraum, welches auf das Jahr des 1. Rentenbezugs folgt. Die regelmäßigen Rentenanpassungen des Jahresrentenbeitrages führen nicht zu einer Neuberechnung des individuellen Freibetrages der Rente. Die gesamten Rentenerhöhungen stocken mithin den Anteil der Besteuerung auf.
[…] haben die Pflicht, dem Arbeitgeber Ihre elfstellige ID-Nummer (gibt das FA Hannover aus) und das Geburtsdatum anzugeben. Wenn der Betrieb noch weitere […]