Die stundenweise Vermietung eines Hotelzimmers unterliegt nicht der ermäßigten Umsatzsteuer laut § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Dieser Absatz besagt, dass die Vermietung von Schlaf- und Wohnräumen grundlegend vorausgesetzt, dass einem Gast die Nutzungsmöglichkeit eines Zimmers für bestenfalls eine Übernachtung erlaubt wird.
Die Umsätze aus der Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen sind mit dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent an Steuern abzugeben. Zu den Schlaf- und Wohnräumen zählen Räumlichkeiten, die eine Räumlichkeit aufweisen, in denen Gäste darin wohnen können. Dazu gehören beispielsweise Räume aus einem Hotelgewerbe. Diese Räume werden zur kurzzeitigen Beherbergung von Fremden bereitgestellt. Das ist vor allem dann so, Fall, wenn das Beherbergungsunternehmen die Anregung hat, die Räumlichkeiten nicht für Dauer und auf diese Weise keinesfalls für einen andauernden Aufenthalt offeriert wird.
Das Finanzgericht Hannover legte fest, dass die stundenweise Vermietung von Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege. Vergleichbare Umsätze sind demnach mit dem Steuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Für den Einsatz des ermäßigten Steuersatzes fordert das Finanzgericht, dass der Gast die Möglichkeit der Nutzung für geringstenfalls eine Übernachtung bekommt. Geklagt hatte eine Escort Agentur aus Hannover, die die Räumlichkeiten zur Unterbringung von Kunden und Escort Damen genutzt hatte.
Für eine abschließende Entscheidung tritt der Bundesfinanzhof Hannover zusammen.
Der BFH hat bestätigt, dass die Überlassung von Hotelzimmern „unabhängig von der Dauer der Überlassung eine Vermietung“ darstellt. Auf gut deutsch, die Vermieter der Prostituierten können nicht von der Vergünstigung profitieren.
Das scheint nur fair zu sein, da gerade im Prostitutionsbereich ohnehin eine große Steuerungerechtigkeit existiert, die mit solchen „Subventionen“ noch weiter erhöht wurde. Es bleibt zu hoffen, dass das neue Prostitutionsschutzgesetz auch in diesem Bereich seine Wirkung voll entfaltet. Den Eindruck habe ich durchaus, im Bereich Steintor als der größten Lustmeile in Hannover ist es nach meinem Gefühl ruhiger geworden.
Nach Anmerkung eines Lesers sind Escort Agenturen anders als oben beschrieben aber nicht von dem Urteil betroffen, da sie ja gerade keine Hotelzimmer vermieten, sondern vielmehr die Damen in das Hotelzimmer der Kunden entsenden. Wenn die Agentur ein Hotelzimmer zur Verfügung stellt, handelt es sich vielmehr um einen Bordellbetrieb.
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