Nach dem Tod eines Ehepartners ist der Witwer / die Witwe der Alleineigentümer des Eigentums. Nach einem Testament kommt das Kind erst nach dem Hinterbliebenen. Um dem Kind vor einer Steuerzahlung zu schützen, ist es einer Überlegung wert, dem Kind eine Hälfte des Eigentums vorzeitig zu übertragen. Aber ist das empfehlenswert, denn einen gewissen Nießbrauch (eine Absicherung) möchte der Hinterbliebene selbst behalten. Aber welche Kosten entstehen zum Beispiel beim Grundbuchamt oder beim Notar?
Bevor das Eigentum vorschnell „aus der Hand“ gegeben wird, ist abzuklären, ob eigentlich Steuern anfallen, wenn das Besitztum mit dem Tod übergeht. Das Kind könnte steuerbefreit werden, wenn es beabsichtigt, nach dem Tod selbst das Eigentum zu nutzen. Aus steuerlichen Gründen muss nichts zu Lebzeiten übertragen werden. Falls das Kind keine Eigennutzung möchte, entfällt die Befreiung der Steuern. Dem Kind steht einem Steuerfreibetrag zu – ob aus einer Schenkung oder aus einer Vererbung. Wenn das Eigentum aber ein Wert von über 400.000 Euro hat, reicht der Freibetrag nicht aus. Bei dem Zweck der Vermeidung der Steuern ist an einer einvernehmlichen Bewilligung einer Pflichtteilzahlung – beispielsweise aus dem Nachlass unter der Angabe als Ausnutzung der Freibeträge – zu denken, welcher bis zu dem Tod des Hinterbliebenen hochverzinslich gestundet wird. Die Nachlassverbindlichkeit senkt die Forderung bis bestenfalls unter der Steuerfreibetragsgrenze.
Aus Gründen der Vermeidung von Steuern kommt unter anderem auch die lebzeitige Überschreibung in Frage. Durch die Hingabe des Eigentums ist das Focus vor allem auf die Aufrechterhaltung der individuellen Versorgungssicherheit zu orientieren. Die intendierte Möglichkeit, dem Kind die Hälfte des Eigentums zu überlassen, ist nicht wirklich empfehlenswert.
Warum? Sollte der Hinterbliebene während der nächsten zehn Jahre verstorben sein, erfolgt eine steuerliche Addition von Erbe und Schenkung, wobei die Freibetragsgrenze schnell übersteigt. Des Weiteren entsteht sozusagen eine Bruchteilgemeinschaft an dem Eigentum, weshalb der oder die Hinterbliebene für alle Handlungen die Mitwirkung des Kindes bedürfe. Ratsam wäre es, das Eigentum entweder komplett oder nur zu einem Bruchteil auf das Kind zu übertragen und sich so – neben den Rückforderungsrechten – auf den Lebensweg die Benutzung hieran vorzubehalten. Der Nießbrauch sorgt für eine Minderung des Wertes des überlassenen Gegenstandes (ermittelt nach der fingierten Jahresmiete bei einer Immobilie + vervielfältigt um die denkbare Lebenserwartung und nochmals gekürzt um den Abzinsfaktor. Der Zuschuss bleibt somit innerhalb der Steuerfreibetragsgrenze von etwa 400.000 Euro.
Der auf den Tod basierende Wegfall der Benutzung führt keinesfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu einem neuen Steuertatbestand. Derartig gestaltete Übergaben sind ein bewährtes Mittel, Steuern auszuweichen. Die Rückforderungsrechte sowie der Nießbrauch garantieren zudem enorme Versorgungssicherheit. Wie hoch die Notarkosten sind, hängt ganz vom Wert des Eigentums ab.
[…] die mit ihrem Dienstwagen auch für private Zwecke unterwegs sind, müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Dabei hat dieser die Wahl zwischen verschiedenen […]